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Satzung von Myzelium Ökosystem e.V. (i.G.)

PRÄAMBEL

 

Der Verein fungiert als Bildungsinstitution, die Menschen auf dem Weg zu einer sozial-ökologisch transformierten Wirtschaft begleitet und in einem sog. Ökosystem des gemeinschaftsbasierten Wirtschaftens verbindet, vernetzt und miteinander kooperativ und solidarisch verflechtet.

 

Ziel ist es, drängende Fragen zu regenerativem Leben, Handeln und Wirtschaften im Miteinander zu ergründen, Lösungsansätze anzubieten und in die Welt zu bringen. Durch Lern-, Erfahrungs- und Begegnungsräume werden neue Perspektiven auf alternative Wirtschaftsformen gewonnen und Wissen dazu mit und unter den Akteur:innen ausgetauscht. Der Fokus liegt auf individuellen Erfahrungssammlungen, die in ganzheitlichen Räumen zur Transformation des eigenen Menschenbildes, der Haltung und des Handelns unter Einbezug äußerer und innerer Aspekte des Wandels entstehen und sich durch Inspiration und Impulse entfalten können.

Es wird vor allem Wert auf ein respektvolles Miteinander – unabhängig von sozialer Herkunft, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität oder wirtschaftlicher Spielräume – gelegt, um Menschen in Würde leben zu lassen und zukünftigen Generationen eine lebenswerte Welt zu hinterlassen.

Daher stehen sowohl die allgemeine Wissensvermittlung als auch die persönliche Erfahrungssammlung im Fokus der Bildungs- und Netzwerkarbeit, die in analogen sowie digitalen Lern-, Begegnungs- und Erfahrungsräumen im Sinne einer weitreichenden und über alle Versorgungsbereiche übergreifende sozial-ökologischen Transformation geleistet wird.

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§ 1 Name und Sitz

I. Der Verein führt den Namen MYZELIUM Ökosystem. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”.

II. Der Verein hat seinen Sitz in Neuhausen auf den Fildern.

III. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit des Vereins


I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

II. Der Vereinszweck fokussiert seine Arbeit auf die Vermittlung von Bildungsinhalten und Informationen zu gemeinschaftsbasierten Wirtschaftsformen sowie notwendigen zum Gelingen beitragenden Elementen des äußeren und inneren Wandels für die sozial-ökologische Transformation im Sinne der A. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, B. Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz, C. Förderung von Wissenschaft und Forschung, D. Förderung von Kunst und Kultur sowie E. Förderung eines demokratischen Staatswesens.

 

       A.  Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung

       Dieser Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Die Organisation und Durchführung von digitalen sowie analogen Lern-, Erfahrungs- und Begegnungsräumen bspw. in Form von Vorträgen, Workshops, Seminaren, Dialogen und weiteren Austauschformaten, u.a. zu

i.   Gemeinschaftsbildung und -pflege (bspw. Verbindungskultur, bindungsorientierte Kommunikation,                Erkennen und Begleiten von Gruppendynamiken, Umgang mit Konflikten usw.)

ii. Ausbildung von Multiplikator:innen für gemeinschaftsbasiertes Wirtschaften
iii. Ermutigung, Befähigung und Unterstützung von Menschen zur Gründung von, oder Umstellung hin zu und Teilnahme an Projekten des gemeinschaftsbasierten Wirtschaften

2. Das Teilen von Wissen, Erfahrungen und Informations- sowie Bildungsmaterialien aus bestehenden kollaborierenden und entstehenden gemeinschaftsbasierten Unternehmungen und Projekten für Menschen, die sich als Initiator:innen, Anbieter:innen oder Konsument:innen des gemeinschaftsbasierten Wirtschaftens informieren, inspirieren oder anwenden möchten (z.B. Podcasts)

 

      B. Die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz

Dieser Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und Durchführung von digitalen oder analogen Bildungs-, Informations- und Netzwerkveranstaltungen, bspw. in Form von Dialogen, Vorträgen, Workshops, Seminaren etc. zu Gunsten

  1. der Verbraucherberatung im Sinne der Sensibilisierung dieser für aktuelle soziale, ökologische und ökonomische Herausforderungen.

  2. der Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung für Lösungs- und Handlungsansätze für eine zukunftsfähige Ökonomie, die sowohl sozial gerecht als auch ökologisch nachhaltig ist.

  3. der Vermittlung praxisnaher Informationen und Beratung zur Gründung von gemeinschaftsbasierten Unternehmen durch Verbraucher:innen, um resiliente Nahversorgungsstrukturen aufrechtzuerhalten oder neu aufzubauen.

 

      C. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung

Dieser Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Partizipation in Forschungsvorhaben zu alternativen und gemeinschaftsbasierten Wirtschaftsformen, insb. durch den Wissenstransfer von praktischen Erfahrungen und den Zugang zu Daten für die Feldforschung und die Anwendung von neuen Forschungsergebnissen in der Praxis.

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      D. Die Förderung von Kunst und Kultur

Dieser Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ermutigung, Befähigung und Unterstützung von Kunst- und Kulturschaffenden, resiliente Strukturen und Begegnungsorte auf Basis von Gemeinschaften zu etablieren, um den langfristigen Erhalt von Kunst und Kultur in unserer Gesellschaft zu sichern.
 

     E. Die Förderung des demokratischen Staatswesens

Dieser Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Das Eintreten für und aktive Anwenden von demokratischen Grundprinzipien, insbesondere im Bereich der Wirtschaft.

  2. Die Organisation von und die Teilnahme an digitalen oder analogen Begegnungen und Diskussionsveranstaltungen zwischen Organisationen bzw. verschiedenen Interessengruppen, z.B. zwischen Vereinen, Parteien, sozialen Bewegungen und aktiven Bürger:innen.
     

  III. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten

keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 

  IV. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

   V. Zur Verfolgung dieser Ziele kann der Verein auch die Mitgliedschaft in anderen Vereinen oder Institutionen

erwerben.

  VI. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 3 Mitgliedschaft
Aufnahme in den Verein
  I. Mitglieder des Vereins können werden:

a. Ordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die das gemeinschaftsbasierte Wirtschaften angewandt und umgesetzt haben (Praxiserfahrung) und ihre gesammelten Erfahrungen über die Formate des Vereins weitergeben (Wissensvermittlung).

b. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die in der Lage und bereit sind, die Zwecke des Vereins materiell und ideell zu fördern. Fördernde Mitglieder nehmen am Vereinsleben teil, haben aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht sowie kein aktives oder passives Wahlrecht.

  II. Alle Mitglieder sind gleichermaßen berechtigt wie verpflichtet, die Zwecke des Vereins bestmöglich zu

verwirklichen und das Ansehen des Vereins zu wahren. Sie sind gehalten, Vorschläge zur Verwirklichung der Ziele zu unterbreiten und Anträge an die Organe des Vereins im Rahmen seiner Satzung zu stellen.

  III. Mitglieder können für eine über übliches ehrenamtliches Engagement wesentlich hinausgehende Tätigkeit in Gremien des Vereins eine angemessene Vergütung erhalten. Deren Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

  IV. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen (auch möglich durch telekommunikative Übermittlung). Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand. Er kann die Entscheidung über die Mitgliedsaufnahme an andere Gremien oder Mitarbeiter*innen des Vereins delegieren. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Die Mitgliedschaft beginnt mit Aufnahme durch den Vorstand. Gründungsmitglieder gelten automatisch als ordentliche Mitglieder.
 

Ende der Mitgliedschaft

  V. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

 VI. Der Austritt erfolgt fristlos durch Erklärung in Textform (auch möglich durch telekommunikative Übermittlung) gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Ein für das laufende Kalenderjahr entrichteter Beitrag wird nicht erstattet.

 VII. Mitglieder, von denen länger als ein Jahr keine gültigen Kontaktdaten mehr vorliegen oder die ihren Beitragsverpflichtungen länger als ein Jahr nicht nachgekommen sind, können vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
 

Ausschluss

  VIII. Ein Vereinsausschluss kann vom Vorstand aus wichtigem Grund ausgesprochen werden, insbesondere wenn das betreffende Mitglied gegen die Satzung oder die Geschäftsordnung wiederholt verstoßen hat, die Interessen des Vereins nach außen nicht vertritt, sich vereinsschädigend verhält oder gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zuwiderhandelt.

  IX. Der Vorstand hat den Auftrag, Mitglieder bei Verstoß gegen dieses Selbstverständnis nicht aufzunehmen beziehungsweise auszuschließen. Danach hat das betreffende Mitglied vier Wochen Zeit, einen begründeten Antrag auf Entscheidung auf der nächsten Mitgliederversammlung zu stellen. In diesem Fall muss der Ausschluss mit ¾ Mehrheit bestätigt werden, damit er wirksam ist. Das betreffende Mitglied kann an dieser Versammlung nur teilnehmen, wenn keine Schutzbedürfnisse anderer Mitglieder dem Entgegenstehen. Mitglieder können Schutzbedürfnisse gegenüber dem Vorstand äußern. Der Vorstand entscheidet über die Teilnahme des betreffenden Mitglieds und übt das Hausrecht aus.

  X. Vor einer Entscheidung über einen Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Nach einer Entscheidung des Vorstandes für einen Ausschluss ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds. Das betroffene Mitglied ist über die Entscheidung und ihre Gründe zu informieren.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  XI. Die Mitglieder haben das Recht, alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen. Die Mitglieder tragen die Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben.

  XII. Ordentliche Mitglieder haben alle Rechte, die sich aus der Satzung ergeben. Sie haben im Rahmen der Mitgliederversammlung Stimmrecht – pro Mitgliedschaft eine Stimme – sowie das aktive und passive Wahlrecht.

 XIII. Die Mitteilung von Adressänderungen und Änderung von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.

 XIV. Die Mitglieder zahlen Beiträge entsprechend der Beitragsordnung. Diese kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 XV. Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte. Wir treten rassistischen Bestrebungen sowie diskriminierenden und menschenverachtenden Verhaltensweisen gegenüber anderen Menschen, insbesondere auf Grund ihrer Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religion, Geschlechtsidentität, sexuellen Orientierung, Körperformen und/oder Behinderung, aktiv entgegen. Dem widersprechende Handlungen, sowie ein Engagement in Parteien und Organisationen, die dazu im Widerspruch stehen, sind mit einer Mitgliedschaft nicht vereinbar.
 

§ 4 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern, die ordentliche Mitglieder des Vereins oder Vertreter eines Mitgliedes (juristische Person) sein müssen.

  2. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich und an ihre Weisungen gebunden. Er vertritt den Verein nach außen, nach innen kommt ihm - soweit nicht anders in der Satzung geregelt - keine besondere Entscheidungskompetenz zu.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Blockwahl ist zulässig, wenn kein Mitglied in der Mitgliederversammlung Einspruch dagegen erhebt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstände können auch in Abwesenheit gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl des Vorstandes im Amt.

  4. Jedes Vorstandsmitglied ist nach §26 BGB einzeln vertretungsberechtigt.

  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus und sinkt dadurch die Zahl der Vorstandsmitglieder auf unter drei, so muss innerhalb von 12 Wochen eine Mitgliederversammlung stattfinden, in der ein neues Vorstandsmitglied zu wählen ist. Alternativ können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied für das vakante Amt berufen. Dieses Mitglied bleibt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Es kann nur ein Mitglied des Vorstands auf diese Weise bestellt werden.

  6. Der Vorstand und andere Beauftragte des Vereins haften dem Verein gegenüber, unabhängig von der Höhe ihrer Vergütung, für einen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  7. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 5 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes
  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.

  2. Die Sitzungen können von allen Vorständen einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung wird gemäß § 9 durchgeführt. Der Vorstand kann Beschlüsse auch in Textform (auch möglich durch telekommunikative Übermittlung) im Umlaufverfahren treffen, dabei müssen sich ebenfalls 2/3 der Vorstandsmitglieder beteiligen und es gelten die Mehrheiten gemäß § 9.

  4. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
     

§ 6 Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern.

  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Belange des Vereins, sofern nicht die Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt, u.a.:

a. die Finanzüberblick über das abgelaufene Geschäftsjahr;

b. die Entlastung des Vorstands;

c. die Wahl des Vorstands, sofern die Amtsdauer abgelaufen ist

d. Wahl des Kassenprüfers, sofern die Amtsdauer abgelaufen ist

e. den Widerspruch von Mitgliedern gegen Ausschluss;

f. Änderung der Satzung;

g. eingebrachte Anträge, Vorschläge und Beschwerden stimmberechtigter Mitglieder, sowie

h. die Auflösung des Vereins.
 

Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform, per Brief oder E-Mail, einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung an die dem Vorstand letztbekannte Mitgliederanschrift bzw. Absendung der E-Mail an die dem Vorstand letztbekannte E-Mail-Adresse.

  2. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform per E-Mail eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über einen entsprechenden Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

  3. Der Vorstand kann die Einladung zur Mitgliederversammlung, das Festsetzen der Tagesordnung, die Entscheidung über die Anträge zur Tagesordnung und die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung an Mitglieder, Angestellte oder ein entsprechendes Gremium delegieren. Näheres kann die Geschäftsordnung regeln.

  4. Die Mitgliederversammlung kann Entscheidungen an einen Lenkungskreis oder andere Gremien, die sie zu diesem Zweck beruft, delegieren. Die Gremien sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig und jederzeit durch die Mitgliederversammlung abrufbar.

  5. Die Mitgliederversammlung kann dazu eine Geschäftsordnung verabschieden, welche solche Delegationen und die Prozesse im Verein regelt. Die Geschäftsordnung ist zusammen mit der Satzung auf der Website des Vereins zu veröffentlichen.
     

Außerordentliche Mitgliederversammlungen

  1. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der wahlberechtigten Mitglieder dies in Textform (auch möglich durch telekommunikative Übermittlung) unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Der Verein stellt den Mitgliedern einen Kommunikationskanal, z.B. ein Forum oder eine Mailliste zur Verfügung, über die sie sich organisieren können.

  2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
     

§ 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem/einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter:in geleitet.

  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht geladen wurde. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.

  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen bestimmen einen Vertreter, der ihre Rechte wahrnimmt.

  4. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstände mit einer 3/4-Mehrheit in einer geheimen Wahl.

  5. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Protokollführenden zu unterschreiben ist.

  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform (auch möglich durch telekommunikative Übermittlung) gefasst werden. Hierzu werden an die Mitglieder Beschlussvorlagen versendet. Jedes Mitglied kann innerhalb einer gesetzten Frist seine Stimme an den Verein senden. Der Beschluss ist gültig, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder ihre Stimmen abgegeben haben.
     

§ 8 Gremiumssitzungen und Online-Abstimmungen
  1. Alle Gremien des Vereins können als Präsenzversammlung, Onlineversammlung oder Hybridversammlung aus Präsenzversammlung und Onlineteilnahme tagen. Voraussetzung hierfür ist ein virtueller Raum, in dem sich die Mitglieder mit Klarnamen identifizieren müssen.

  2. Sofern in einer Onlineabstimmung Wahlen in geheimer Abstimmung durchgeführt werden sollen, kann eine Wahlleitung gewählt werden, die zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Auch wenn diese Person das Wahlverhalten der einzelnen Onlineteilnehmer:innen einsehen kann, gilt die Wahl als geheim. Die Wahlleitung stellt sicher, dass die Daten zu den individuellen Stimmabgaben nach der Auszählung gelöscht werden. Protokolliert werden nur die Stimmenanzahlen.
     

 § 9 Allgemeine Beschlussfassungen
  1. Sofern nicht explizit in der Satzung anders geregelt, sollen Beschlüsse (inklusive Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung) nach Möglichkeit im Konsent getroffen werden.

  2. Konsent bedeutet, dass niemand schwerwiegende, begründete Einwände gegen eine Entscheidung äußert. Schwerwiegend ist ein Einwand dann, wenn begründbar ist, warum eine Entscheidung die Ziele der Organisation oder die Grundbedürfnisse eines/einer der Beteiligten gefährdet. Das ist zunächst eine subjektive Entscheidung der Person, die den Einwand vorbringt. Daher heißt Konsent im formalen Sinne dieser Satzung eine Entscheidung ohne Gegenstimme.

  3. Enthaltungen sind keine Gegenstimmen.

  4. Gelingt eine Beschlussfassung im Konsentverfahren im ersten Anlauf nicht, sollte in einem weiteren Durchgang nochmals beschlussvorbereitend informiert und argumentiert werden.

  5. Führt das zweistufige Konsentverfahren nicht zu einem Beschluss ohne schwerwiegende, begründete Einwände, kann die Entscheidung in der gleichen Sitzung mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden. Kann diese Mehrheit nicht erreicht werden, wird die Entscheidung auf die nächste Sitzung vertagt (benötigt dann eine 3/4-Mehrheit).
     

§ 10 Datenschutz
  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Vorname, Nachname, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, SEPA-Lastschriftdaten. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und genutzt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung erfolgen gemäß den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
     

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung
  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung gemäß § 9. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstände bei einer Auflösung des Vereins gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein CSX e.V., (Registergericht Köln: VR 20706)  welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  5. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen jedoch erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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